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Text des Beschlusses
VIII ZR 128/03;
Verkündet am:
11.11.2003
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Kurzer - Beschluss Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.645,94 €. Gründe: Zwar hat sich das Berufungsgericht unter Verletzung des § 563 Abs. 2 ZPO über die Bindungswirkung des vorangegangenen Senatsurteils vom 17. April 2002 hinweggesetzt, soweit es im Zusammenhang mit der ergänzenden Auslegung des Unternehmenskaufvertrages vom 3. Dezember 1996 die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke wiederum damit begründet hat, wegen der Größenordnung des streitgegenständlichen Darlehens hätte in dem Vertrag hierüber eine Vereinbarung getroffen werden müssen. Gleiches gilt für das erneute Übergehen des Beweisantrages der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen Dr. S. , das der Senat bereits in dem Urteil vom 17. April 2002 ebenfalls ausdrücklich gerügt hatte (§ 286 ZPO). Diese Rechtsfehler verhelfen der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch letztlich nicht zum Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung in erster Linie aufgrund der eindeutigen und von der Revision nicht angegriffenen Aussagen der Zeugen W. und P. gebildet. Das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S. hat es im Rahmen seiner Beweiswürdigung lediglich unterstützend herangezogen. Daß das Berufungsurteil auf der Verletzung der §§ 563, 286 ZPO beruht, kann daher ausgeschlossen werden. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |