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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 149.02;
Verkündet am:
18.09.2002
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Vorinstanzen: VGH 23 B 01.31098 Verwaltungsgerichtshof Bayern; Rechtskräftig: unbekannt! A - Beschluss - Kurz In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Oktober 2002 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz - Höfer , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen: Den Klägern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2002 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Juni 2001 sind wirkungslos. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2002 wird verworfen. Die Beklagte und der Beteiligte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. Gründe: Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und § 121 Abs. 1 ZPO. 1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und der Beklagten erledigt. Der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer Erledigungserklärung ist unwirksam. Weder liegt ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO vor noch verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, die Kläger an ihrer Erledigungserklärung festzuhalten (vgl. zu diesen Voraussetzungen Beschluss vom 7. August 1998 BVerwG 4 B 75.98 Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ RR 1999, 407). Die Kläger konnten und mussten wissen, dass der Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 17. April 2002 nicht sogleich bestandskräftig werden würde, sondern noch der Anfechtung durch den Beteiligten unterlag. Einer Zustimmung des Beteiligten zu den Erledigungserklärungen der Kläger und der Beklagten bedarf es nicht (vgl. auch Clausing in Schoch u.a., VwGO, § 161 Rn. 16 m.w.N.). Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos. 2 Die gleichwohl aufrechterhaltene Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nach Erledigung der Hauptsache gegenstandslos und deshalb zu verwerfen. Sie hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2002 BVerwG 1 B 74.02 ). 3 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz sowie die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Kläger ohne Änderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage klaglos gestellt und sich deshalb aus eigenem Entschluss in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Die auf die Beschwerde des Beteiligten entfallende Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat dieser gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. 4 Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 5 Eckertz-Höfer Richter Beck ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |