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Text des Beschlusses
IX ZR 27/00;
Verkündet am:
12.12.2002
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! A - Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 12. Dezember 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 1999 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Streitwert für das Revisionsverfahren: 35.279,14 Die Sache wirft keine Rechtsfragen von ungeklärter Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.). Der Auslegung des Berufungsgerichtes zur Einbeziehung der übrigen Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag steht kein gerichtliches Geständnis des Beklagten im Sinne von § 288 ZPO entgegen. Wem der im Prozeß geltend gemachte Anspruch zusteht, ist keine einem Geständnis zugängliche Tatsachenfrage. Das Vorbringen des Beklagten, der Sozietätsvertrag sei vom Beratungsvertrag als solchem \"völlig losgelöst\" gewesen, läßt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Inhaberschaft an einzelnen Forderungen aus dem Beratungsvertrag zu. \"Auf eigene Rechnung\" sollte nur die Geschäftsführung des Klägers gegenüber dem Beklagten selbst erfolgen. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |