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Text des Beschlusses
VIII ZR 270/04;
Verkündet am:
25.10.2005
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 14.133,24 € festgesetzt. Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |