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Text des Urteils
C-415/03;
Verkündet am: 
 12.05.2005
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil - Sehr Kurz - Leitsatz
Leitsatz des Gerichts:
Staatliche Beihilfen - Rückzahlungsverpflichtung - Keine absolute Unmöglichkeit der Erfüllung
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)





(Verfahrenssprache: Griechisch)

In der Rechtssache C-415/03

betreffend

eine Vertragsverletzungsklage

nach Artikel 88 Absatz 2 EG, eingereicht am 25. September 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Triantafyllou und J. Buendía Sierra)

gegen

Hellenische Republik (Bevollmächtigte: A. Samoni-Rantou, P. Mylonopoulos, F. Spathopoulos und P. Anestis),

hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter R. Schintgen, G. Arestis und J. Klučka - Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin - am 12. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem

Tenor



erlassen:

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways verstoßen, dass sie nicht gemäß dieser Bestimmung alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundenen Beihilfen mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die griechische Einrichtung der sozialen Sicherheit betreffen, erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen hat.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


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1 - ABl. C 289 vom 29.11.2003.
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