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Text des Beschlusses
2 ARs 216/06; 2 AR 108/06;
Verkündet am:
17.05.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 2006 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem übertragen. Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg der psychisch erkrankte Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, die bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf erforderliche Reise ihn aber zusätzlich belasten würde. Rissing-van Saan Maatz Otten Rothfuß Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |