|
Text des Beschlusses
IX ZR 61/05;
Verkündet am:
18.05.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 155.000 Euro festgesetzt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, sie sei am 20. August 2001 während der vom Landgericht als erwiesen angesehenen Fehlzeit von 1 Stunde und 40 Minuten wahrscheinlich im Wettbewerbsarchiv in Berg gewesen, zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Dies hatte die Klägerin weder während des Arbeitsgerichtsprozesses noch in erster Instanz vor dem Landgericht - auch nicht während der sehr ausführlichen Beweisaufnahme, bei der sie zugegen war - behauptet. Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangenen Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Selbstbindung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin bei Arbeitszeitverstößen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |