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Text des Beschlusses
IX ZB 30/06;
Verkündet am: 
 01.06.2006
BayVerfG Bayerisches Verfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. Juni 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts durch Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Januar 2006 wird auf Kosten des Be-klagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.


Gründe:


Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Ganter Kayser Vill Cierniak Fischer
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