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Text des Beschlusses
IX ZR 1/03;
Verkündet am:
18.05.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 458.655,47 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO), der Kläger habe bis zur Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar noch an dem Kaufvertrag festhalten wollen, lässt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Das Berufungsgericht ist hier zwar auf das Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich eingegangen. Danach hat der Kläger jedenfalls in dem ersten Beratungsgespräch am 21. August 1995 noch geäußert, er ziehe eine Herabsetzung des Kaufpreises einer vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages vor (Schriftsatz vom 3. Juli 2000 S. 2). Nach den Umständen kann hieraus nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe diesen Streitstoff übergangen (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146). Die Frage, ob die Beklagten dem Kläger im September 1995 raten mussten, gegen den Notar ein einstweiliges Auszahlungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 24 Abs. 3 FGG zu beantragen, kann nur danach beantwortet werden, wie aussichtsreich ein solcher Rechtsbehelf nach der damaligen Rechtsprechung der zuständigen Berliner Gerichte gewesen wäre. Die Maßgeblichkeit der seinerzeitigen Rechtsprechung für die Beratungspflicht des Rechtsanwaltes hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. BGHZ 145, 256 ff). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |