|
Text des Beschlusses
IV ZR 161/05;
Verkündet am:
28.06.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 28. Juni 2006 beschlossen: Der als Gegenvorstellung geltende Antrag des Beklagten auf Herabsetzung des Streitwerts gibt zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 keinen Anlass. Die Wertfestsetzung richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten anhand der von ihm geltend gemachten Beteiligung von 1/5 an dem streitgegenständlichen Grundstück. Nach seinen eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben war dabei ein Grundstückswert von 250.000 € zugrunde zu legen, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommen insoweit Abschläge mit Blick auf die Umsetzung der Entscheidung in der Hauptsache nicht in Betracht. Gleiches gilt für die mit der Gegenvorstellung erstmalig angesprochenen - dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht einmal zu entnehmenden - Belastungen, zumal auch jetzt nicht zu erkennen ist, inwiefern diese den Wert der vom Beklagten beanspruchten Grundstücksbeteiligung beeinflussen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |