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Text des Beschlusses
X ZR 73/03;
Verkündet am:
06.06.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat den Streitwert auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben der Parteien in erster Instanz und unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 auch für das Berufungsverfahren auf 1.022.583,70 € festgesetzt, weil die Angaben der Klägerin in diesem Schriftsatz eine anderweitige Wertfestsetzung nicht gerechtfertigt haben. Da mit der Gegenvorstellung keine Gründe geltend gemacht werden, die eine davon abweichende Festsetzung des Streitwerts veranlassen können, verbleibt es beim Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006. Melullis Scharen Mühlens Asendorf Kirchhoff ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |