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Text des Beschlusses
3 StR 189/06;
Verkündet am: 
 13.06.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 27. März 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Januar 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen.


Gründe:


Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. März 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden seien. Gegen diesen ihm am 7. April 2006 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte am 12. April 2006 "Rechtsmittel" eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er sei über die Nichtbegründung der Revision nicht informiert gewesen, da er sich im Justizkrankenhaus befunden habe und ihm die an ihn in der Justizvollzugsanstalt gerichtete Post nicht nachgesandt worden sei.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss vom 27. März 2006 ist zulässig. Der als Rechtsmittel bezeichnete Antrag wurde vom Angeklagten binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 22. Februar 2006 wirksam gemäß § 145a Abs. 1 StPO zugestellt worden. Die Zustellung hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revisionsanträge und ihre Begründung bis zum Ablauf der nach § 345 StPO sich bestimmenden Frist weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden sind, hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungsan-trag keinen Erfolg haben, weil - unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Frist zur Wahrnehmung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht nachgeholt worden ist, § 45 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 268/05)."

Dem schließt sich der Senat an.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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