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Text des Beschlusses
IX ZB 136/05;
Verkündet am:
13.06.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2005 wird abgelehnt. Dem Rechtsbeschwerdeführer steht für sein Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu. Er erstrebt eine insolvenzgerichtliche Weisung an den Verwalter zur Auszahlung einbehaltener Unterhaltsbeträge, deren Erteilung das Amtsgericht abgelehnt hat. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 InsO). Diese - auch vom Beschwerdegericht vertretene - Auffassung ist in neuerer Zeit unbestritten (vgl. LG Göttingen NZI 2000, 491; MünchKomm-InsO/Graeber § 58 Rn. 57; Nerlich/ Römermann/Delhaes, InsO § 58 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Frind § 58 Rn. 12 a.E.; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 58 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 Rn. 29 a.E.; Hess, InsO § 58 Rn. 24). Eine Verfahrensfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Der Ausschluss des Beschwerderechts ist hier auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 1993, 513 zu Art. 14 GG). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |