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Text des Beschlusses
1 BvR 1644/05;
Verkündet am:
21.06.2006
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 1. des Herrn Dr. H..., 2. des Herrn K..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Weber und Partner GbR, Bergheimerstraße 95, 69115 Heidelberg 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005 – 2 S 1313/04 - b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -, c) die Widerspruchsentscheidung des Landratsamts Calw vom 12. Dezember 2002, -...-, d) die Widerspruchsentscheidung des Landratsamts Calw vom 5. Dezember 2002 -...-, 2. mittelbar gegen das Grundsteuergesetz 1973 (BGBl I S. 1973, 965), zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Bryde, Eichberger gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2006 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Haas Bryde Eichberger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |