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Text des Beschlusses
IX ZB 46/06;
Verkündet am: 
 29.06.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Juni 2006

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten vom 30. Januar 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.


Gründe:


Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 30. Januar 2006 ist unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237).

Der ebenfalls von der Beklagten selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721).

Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer
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