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Text des Beschlusses
II ZR 218/04;
Verkündet am:
27.06.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: HWiG § 1 Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung des Abfindungsguthabens. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2004 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |