Do, 1. Januar 2026, 17:50    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 113.05;
Verkündet am: 
 19.05.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Kläger wendet sich gegen einen währungsumstellungsrechtlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, da die auf den streitgegenständlichen Umstellungskonten zum Zeitpunkt ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 810,02 € festgesetzt.


Gründe:


1Der Kläger wendet sich gegen einen währungsumstellungsrechtlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, da die auf den streitgegenständlichen Umstellungskonten zum Zeitpunkt der Währungsumstellung befindlichen Guthaben in dem vom Beklagten bezeichneten Umfang dem Kläger zugestanden hätten und der angefochtene Bescheid daher rechtmäßig sei. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die dagegen erhobene Berufung verworfen. Sie sei nicht statthaft, da den Beteiligten die vom Verwaltungsgericht nicht zugelassene Berufung nur zustehe, wenn sie auf einen entsprechenden Antrag vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden sei.

2Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

31. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler darin, dass der klägerische Antrag nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet worden ist. Diese Rüge geht fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das von einem Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel nicht in einen Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels umgedeutet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in Wahrheit ein solcher Antrag gewollt war (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 BVerwG 2 B 20.98 NVwZ 1999, 641 f. m.w.N.). Ein solcher Anhaltspunkt war hier nicht gegeben. Insbesondere enthielt das undatierte Rechtsmittelschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers keinerlei Bezugnahme auf die Gründe, die nach § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen können. Es beschränkt sich vielmehr darauf, nach Art einer Berufung die vermeintliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen.

4Da die Frage der Umdeutungsmöglichkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, kommt wegen dieser Frage auch keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht.

52. Soweit die Beschwerde die Rechtssache materiellrechtlich als grundsätzlich bedeutsam ansieht, genügt sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie zeigt keine konkrete Rechtsfrage auf, die wegen ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Kley van Schewick Dr. Dette
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).