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Text des Beschlusses
IV ZR 34/05;
Verkündet am:
28.06.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 28. Juni 2006 beschlossen: 1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2005 zugelassen, soweit mit ihr der Leistungsantrag zu 1 a in Höhe von 13.283,98 € (4% Zinsen aus 137.277,82 € für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 nach § 288 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964) ohne Zinsen hierauf (§ 289 BGB) und der Feststellungsantrag zu 1 b weiterverfolgt werden. 2. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 50.266,68 € und für die außergerichtlichen Kosten 163.550,66 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 30% anzusetzen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter 2). 4. Der Streitwert für das weitere Revisionsverfahren wird auf 113.283,98 € festgesetzt. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |