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Text des Beschlusses
1 BvR 1350/03;
Verkündet am:
02.06.2006
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim ist nicht anzunehmen, da sie wegen Unzulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat. des Herrn H... - Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. Christoph Mährlein, Dillsteiner Straße 21-23, 75173 Pforzheim - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2003 - 5 T 82/03 - b) den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim (ohne Datum) - 2 C 14/02 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier,die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juni 2006 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim ist nicht anzunehmen, da sie wegen Unzulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe wird ungeachtet der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bei der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen. Angesichts der relativ geringen Höhe des wegen der Verletzung einer Unterlassungspflicht festgesetzten Ordnungsgeldes (300 Euro) entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |