Do, 1. Januar 2026, 01:36    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
V ZB 30/06;
Verkündet am: 
 20.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub


beschlossen:

Das als „weitere Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegen Entscheidungen des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 79 Abs. 1 GBO) ist in Grundbuchsachen ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdevefahrens beträgt: 500 €

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).