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Text des Beschlusses
5 StR 217/06;
Verkündet am: 
 11.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht in der Strafzumessungserwägung im Fall II. 7, die maßgeblich auf Menge und Gefährlichkeit des Rauschgifts abstellt, keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.

Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal
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