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Text des Beschlusses
5 StR 217/06;
Verkündet am:
11.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat sieht in der Strafzumessungserwägung im Fall II. 7, die maßgeblich auf Menge und Gefährlichkeit des Rauschgifts abstellt, keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |