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Text des Beschlusses
3 StR 235/06;
Verkündet am:
18.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Abänderung der Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils kommt nicht in Betracht. Selbst wenn die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift als sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung anzusehen sein sollten, wäre die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnten, sind nicht vorgebracht oder sonst ersichtlich. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |