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Text des Beschlusses
1 StR 208/06;
Verkündet am:
13.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Revisionsvortrag macht nicht hinreichend deutlich, warum sich dem Landgericht in den auf S. 14 der Revisionsbegründung tabellarisch aufgelisteten Einzelfällen eine Einvernahme von Kunden oder die Verlesung von Bestellungsunterlagen und Lieferscheinen aufdrängen musste, nachdem der kaufmännisch versierte und anwaltlich beratene Angeklagte sämtliche Taten eingeräumt hatte und sein Geständnis mit dem Ergebnis der bis dahin durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme im Einklang stand. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |