|
Text des Beschlusses
VI ZB 34-38/06;
Verkündet am:
11.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden wird zurückgewiesen, da die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2005, 24. Februar und 9. Mai 2006 sind nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Oberlandesgericht in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 15. und 27. März 2006, mit denen Gehörsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sind, sind unanfechtbar nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |