Do, 1. Januar 2026, 01:23    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
III ZR 92/05;
Verkündet am: 
 28.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Klägerin und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. März 2005 - 6 U 2909/99 - wird zurückgewiesen.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.227.302,46 € festgesetzt.

Die mit dem im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag der Klägerin geltend gemachten Zinsen sind nur insoweit Nebenforderungen, als sie die Hauptforderung von 842.756,27 € betreffen.

Soweit darüber hinaus Zinsen von 1.738.494,60 € beansprucht werden, fehlt es hinsichtlich des Differenzbetrages von (1.738.494,60 - 842.756,27 =) 895.738,33 € an der Abhängigkeit von einer Hauptforderung. Diese Zinsen sind daher keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern selbst Hauptforderung.

Schlick Wurm Streck Kapsa Galke
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).