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Text des Beschlusses
4 StR 48/06;
Verkündet am:
06.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits nicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags unterlässt die Revision die Mitteilung, dass dieser später zurückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 d.A.). Im Hinblick auf die Einlassung des Mitangeklagten Alexander L. trägt die Revision deren Inhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob - wie dies bei der Übergabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar auf diejenige des Angeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Abgabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von dem Ausschließungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH StV 1998, 364). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanović Sost-Scheible ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |