|
Text des Beschlusses
IX ZR 72/04;
Verkündet am:
20.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2004, ergänzt durch Urteil vom 27. April 2004, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.055,32 Euro festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Beklagten waren verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher noch nicht eingeklagter Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 611 ff). Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |