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Text des Beschlusses
3 StR 255/06;
Verkündet am: 
 01.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 6. März 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel in den Schuld- und Strafaussprüchen wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte B. wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts-gerichts Rotenburg (Wümme) vom 16. August 2004 - 4 Ds 171/04 226 Js 16297/04 - und aus dem Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 8. Oktober 2004 - 2 Cs 112 Js 11445/04 - unter Auflösung der im Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 23. Dezember 2004 - 4 Ds 171/04 226 Js 16297/04 - sowie der im Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 8. Oktober 2004 - 2 Cs 112 Js 11445/04 - gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte D. wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 22. Dezember 2004 - 4 Ds 254/04 226 Js 27238/04 - und des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 6. Juli 2005 - 4 Ls 38/05 226 Js 30288/04 - zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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