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Text des Beschlusses
VII ZR 134/05;
Verkündet am:
13.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2005 wird insoweit stattgegeben, als das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 58.798,57 € (= 115.000 DM) unberücksichtigt gelassen hat. Insoweit und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. 1. Das Berufungsurteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben, weil es insoweit auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör beruht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die hilfsweise erklärte Aufrechnung in der Berufung nicht mehr geltend gemacht, findet im Sachverhalt keine Stütze. Die Hilfsaufrechnung wurde in erster Instanz geltend gemacht. Das Landgericht hat sie nicht geprüft, weil es die Klageforderung als verjährt angesehen hat. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Die Bezugnahme war zulässig, weil dieser Vortrag in erster Instanz aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde. Das Übergehen dieses Vortrages begründet einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, zur Veröffentlichung vorgesehen), so dass das Urteil insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. 2. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO. Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |