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Text des Beschlusses
4 StR 258/06;
Verkündet am: 
 08.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Tatsächliche Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung Anlass geben könnten, liegen nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 2006.

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible
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