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Text des Beschlusses
V ZA 14/06;
V ZA 15/06;
Verkündet am: 
 08.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
13 T 249/05
;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Antrag auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die bei dem Landgericht Freiburg anhängigen "Nichtigkeitsbeschwerden" zu entscheiden, wird als unzulässig verworfen.


Gründe:


I.

Der Schuldner war Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundeigentums. In zwei Zwangsversteigerungsverfahren wurde es mit Zuschlagsbeschlüssen vom 1. Februar 2005 und 24. März 2005 den jeweils Meistbietenden zugeschlagen. Hiergegen hat der Schuldner ein als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel vom 28. November 2005 eingelegt, das beim Landgericht Freiburg als Beschwerdegericht anhängig ist. Er begehrt in vorliegendem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß die Bestellung eines Notanwalts, der eine einstweilige Verfügung beantragen soll, mit der den Erstehern Baumaßnahmen auf dem unter I. genannten Grundstück untersagt werden sollen, des weiteren, im Wege der einstweiligen Anordnung über seine "Nichtigkeitsbeschwerden" zu entscheiden. Der Antragsteller meint, der Bundesgerichtshof habe die Verfahren wegen - angeblicher - Untätigkeit des Beschwerdegerichtes "abzurufen und zur Entscheidung an sich zu ziehen".

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Die Bestellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts kommt nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Der Bundesgerichtshof ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig. Zuständig ist allein das erstinstanzlich zuständige Gericht.

2. Soweit der Schuldner eine Entscheidung über seine "Nichtigkeitsbeschwerden" im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ist der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht zuständig. Für einstweilige Anordnungen im Verfahren der Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss ist nach § 96 ZVG i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ausschließlich das Beschwerdegericht, hier also das Landgericht zuständig. Diese Zuständigkeit im Instanzenzug steht nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichtes.

Krüger Lemke Czub Roth Safari Chabestari
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