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Text des Beschlusses
2 AR 130/06;
2 ARs 228/06;
Verkündet am: 
 28.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
24 (23) BRs 1/02
Landgericht
Magdeburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Dem Antragsteller ist vor der Senatsentscheidung vom 30. Juni 2006 ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Sein Anliegen vom 16. Juni 2006 auf Fristverlängerung hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass er mit der Entscheidung bis zum 30. Juni 2006 zugewartet hat. Die angekündigte Stellungnahme liegt bis heute noch nicht vor.

Dem Antrag auf Zustellung einer Abschrift des Schreibens vom 18. Mai 2006 an den Generalbundesanwalt war nicht zu entsprechen, da dieses nur die Bitte um Stellungnahme enthält und ohne jede sachliche Aussage ist. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.

Im Übrigen hält der Senat die Beschwerde des Antragstellers nach wie vor für unstatthaft.

Otten Rothfuß Fischer
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