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Text des Beschlusses
5 StR 280/06;
Verkündet am: 
 27.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. April 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; in den Fällen 12 und 13 der Urteilsgründe beträgt die Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr und sechs Monate (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal
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