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Text des Beschlusses
5 StR 264/06;
Verkündet am:
27.07.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der der ersten Gesamtstrafe zugrunde liegende Schuldspruch insoweit abgeändert wird, dass der Angeklagte statt wegen „Betruges in 32 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ wegen „Betruges in 32 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ verurteilt ist (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 22. Juni 2006). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann aufgrund der Strafzumessung im Fall 15 der Urteilsgründe ausgeschlossen werden, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu einer geringeren Einzelstrafe geführt hätte. Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |