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Text des Beschlusses
3 StR 275/06;
Verkündet am: 
 10.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe bei den von ihm begangenen Taten mit natürlichem (Betrugs-)Vorsatz gehandelt, steht entgegen, dass dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung davon ausgegangen ist, als erfolgreicher Geschäftsmann aus dem Verkauf der aus den Taten erlangten Sachen Einnahmen von einigem Umfang zu erzielen; dies hindert die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB indesen nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. w. N.).

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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