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Text des Beschlusses
3 StR 274/06;
Verkündet am: 
 10.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung schuldig ist; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass das Landgericht das Vorliegen eines erpresserischen Menschenraubes nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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