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Text des Beschlusses
1 BvR 518/02;
Verkündet am: 
 03.07.2006
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
3 Wx 356/01
Oberlandesgericht
Düsseldorf;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde


des Herrn A...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Meisterernst und Koll., Geiststraße 2, 48151 Münster -

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2002 - 3 Wx 356/01 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 - 25 T 873/01 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2001 - 151 Gs 4092/01 -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung

des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger

am 3. Juli 2006

beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Papier Haas Steiner Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem Bryde Gaier Eichberger
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