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Text des Beschlusses
1 BvR 518/02;
Verkündet am:
03.07.2006
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 3 Wx 356/01 Oberlandesgericht Düsseldorf; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz des Herrn A... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Meisterernst und Koll., Geiststraße 2, 48151 Münster - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2002 - 3 Wx 356/01 -, b) den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 - 25 T 873/01 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2001 - 151 Gs 4092/01 - hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 3. Juli 2006 beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt. Papier Haas Steiner Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem Bryde Gaier Eichberger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |