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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 61.06;
Verkündet am:
13.07.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Vorinstanzen: VGH 12 S 267/06 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg; Rechtskräftig: unbekannt! Das als „Einspruch, Beschwerde, Rechtsmittel, Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete - und als einzig in Frage kommendes Rechtsmittel der Beschwerde behandelte - Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte ... hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2006 wird verworfen. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1Das als „Einspruch, Beschwerde, Rechtsmittel, Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete und als einzig in Frage kommendes Rechtsmittel der Beschwerde behandelte Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz seiner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen hat, nicht. Die Beschwerdeführer sind hierauf hingewiesen worden; das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juni 2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung. 2Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). 3Da der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2006 nicht anfechtbar ist, kommt auch eine Verweisung nicht in Betracht. 4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |