|
Text des Beschlusses
BVerwG 10 B 39.06;
Verkündet am:
04.07.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Vorinstanzen: OVG 14 A 1780/06 Oberverwaltungsgericht ; Rechtskräftig: unbekannt! Der mit Schreiben vom 28. Juni 2006 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Rechtsbehelf ist ungeachtet der Frage, ob er als außerordentliche Beschwerde oder als Gegenvorstellung zu werten ist und ob er im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft ... hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 2006 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen beschlossen: Der mit Schreiben vom 28. Juni 2006 erhobene Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. 1Der mit Schreiben vom 28. Juni 2006 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Rechtsbehelf ist ungeachtet der Frage, ob er als außerordentliche Beschwerde oder als Gegenvorstellung zu werten ist und ob er im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft ist zurückzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer sinngemäß erhobene Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 oder die vorangegangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai und 6. April 2006 gegen verschiedene Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt namentlich für das Erfordernis, dass ein Verfahrensbeteiligter sich vor dem Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigter vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 1 VwGO mit weiteren Maßgaben). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des in dieser Vorschrift geregelten Vertretungszwangs bestehen keine Bedenken, weil nicht erkennbar ist, dass dadurch der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1980 BVerwG 7 B 1.80 NJW 1980, 1706 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1960 1 BvL 17/59 BVerfGE 10, 264 = NJW 1960, 331; vgl. ferner BVerfG , Beschluss vom 9. Juli 1975 1 BvR 54/75 NJW 1975, 51). Im Übrigen ist der Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 unabhängig von der Frage des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 VwGO darauf gestützt, dass der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu den Entscheidungen gehört, die mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO). 2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren betreffend diesen Rechtsbehelf wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Hien Vallendar Domgörgen ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |