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Text des Beschlusses
BVerwG 3 A 2.06;
Verkündet am:
04.07.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Nachdem der Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Hauptsache aufgrund des am 3. März 2006 geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 VwGO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 682,39 € festgesetzt. 1Nachdem der Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Hauptsache aufgrund des am 3. März 2006 geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Hierfür ist ebenso wie für die nach § 161 VwGO zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO der Berichterstatter des Senats zuständig. Die Kosten sind in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise in Anlehnung an die Regelung des § 160 VwGO aufzuteilen. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke, eine von den Vergleichspartnern unterlassene Kostenregelung bezüglich eines in die Vergleichsregelung einbezogenen Rechtsstreits müsse zu gleichmäßiger Kostenverteilung führen, ist auch bei außergerichtlichen Vergleichen maßgebend (Beschluss vom 15. November 1965 BVerwG 3 C 147.63 BVerwGE 22, 339, 341). 2Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dr. Dette ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |