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Text des Beschlusses
BVerwG 4 B 48.06;
Verkündet am: 
 04.07.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
VGH 4 UE 2636/04
Verwaltungsgerichtshof
Hessen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz und Dr. Jannasch

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 000 € festgesetzt.

Gründe:

1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, die ihr die Klägerin beimisst.

3Die Klägerin möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Auslegung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes durch das Berufungsgericht mit Art. 14 GG vereinbar ist, wie weit der entschädigungsfreie denkmalschutzrechtliche Eingriff in das Eigentum gehen darf und auf welche Kriterien hierbei abzustellen ist. An anderer Stelle wirft die Beschwerde die Frage auf, in welchem Umfang ein denkmalschutzrechtlicher Eingriff mit dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG vereinbar ist und unter welchen Gesichtspunkten dieser zu einer unzumutbaren Belastung wird. Damit zeigt die Beschwerde keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts auf.

4Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht die fehlerfreie Anwendung des Grundgesetzes durch das Berufungsgericht zu prüfen. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein, ob Anlass zu der Annahme besteht, in einer bestimmten, in der Beschwerdeschrift zu bezeichnenden Frage sei die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten. Ob das Berufungsgericht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen bei Anwendung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften im Einzelnen gerecht geworden ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und korrekten Rechtsanwendung im Einzelfall. Diese zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 BVerwG 4 B 266.94 NVwZ 1995, 601).

5In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Vorschriften des Denkmalschutzrechts, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen müssen. Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 1 BvL 7/91 BVerfGE 100, 226 ). Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund des vorliegenden Streitfalls noch klärungsfähige oder klärungsbedürftige Fragen der Grundrechtsauslegung aufwirft. Der Sache nach rügt sie die tatrichterliche Anwendung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungstatbestände durch das Berufungsgericht. Die Einwände, die sie aus der Sicht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung vorbringt, sind auf die besonderen tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles zugeschnitten und vor diesem Hintergrund einer verallgemeinerungsfähigen Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugänglich. In einem Revisionsverfahren wäre der beschließende Senat im Übrigen an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz sowie an die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes, das dem irrevisiblen Landesrecht angehört, gebunden (§ 173 VwGO, § 560 ZPO).

6Die erhobene Verfahrensrüge (§132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls erfolglos.

7Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zu einer möglichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Urteilsbegründung mit keinem Wort erwähnt. Die Klägerin habe hierzu im Berufungsverfahren vorgetragen, dass Baumaßnahmen wie die von ihr zur Genehmigung beantragten Vorhaben an anderen Gebäuden der geschützten Gesamtanlage in der Vergangenheit durch die Beklagte geduldet, genehmigt oder sogar bezuschusst worden seien. Das Übergehen dieses Vorbringens in den Urteilsgründen komme einem Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO gleich oder verletze den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO).

8Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag der Klägerin gar nicht zur Kenntnis genommen, ist unbegründet. Im Sachverhalt des angegriffenen Urteils wird dieses Vorbringen mehrfach herausgestellt (vgl. UA S. 5, 11). In den Entscheidungsgründen setzt sich die Vorinstanz mit dem Hinweis der Klägerin auseinander, im Erd- und im Dachgeschoss ihres Hauses sowie in der Nachbarschaft d.h. in dem denkmalschutzrechtlich maßgeblichen Bereich der Gesamtanlage seien bereits Kunststofffenster eingebaut worden. Das Berufungsgericht führt dazu aus, dass diese „Bausünden“ der Vergangenheit auf das Entscheidungsergebnis im vorliegenden Streitfall keinen Einfluss hätten (vgl. UA S. 17 f.). Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass das Vorbringen der Klägerin zum Gleichheitsgrundsatz auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Rechtsauffassung entscheidungserheblich gewesen wäre und welche Ausführungen zur rechtlichen Erheblichkeit der Ungleichbehandlung die Klägerin nachgetragen hätte. Insoweit genügt die Gehörsrüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen kann allein aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 BVerwG 9 B 797.98 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4).

9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch
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