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Text des Beschlusses
BverwG 1 B 77.06;
Verkündet am:
28.06.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Vorinstanzen: OVG 4 A 3048/04 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen; Rechtskräftig: unbekannt! Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) begründet hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter beschlossen: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache. 1Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass sich der Berufungsentscheidung nicht entnehmen lässt, ob und in welcher Weise das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 1. Februar 2006 (GA Bl. 75 ff.) zum Bestehen einer extremen Gefahrenlage bei der Rückkehr nach Kinshasa sowie den hierzu vorgelegten neuen Erkenntnisquellen befasst hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist für den Senat nicht feststellbar, dass das Berufungsgericht den Vortrag zu individuellen Besonderheiten und insbesondere die neuen Erkenntnisquellen überhaupt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. 3Die ferner erhobene Grundsatzrüge hätte hingegen keinen Erfolg haben können, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet. 4Für das erneute Berufungsverfahren nimmt der Senat ferner Bezug auf seine Hinweise zum vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zum Parallelverfahren BVerwG 1 B 70.06, an dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers ebenfalls beteiligt ist. Eckertz-Höfer Hund Richter ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |