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Text des Beschlusses
1 StR 368/06;
Verkündet am: 
 10.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:


Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Schuldfähigkeit und Unterbrin-gung beanstandet wird, ist zulässig erhoben.

a) Der abgelehnte Beweisantrag ist in handschriftlicher Form mitgeteilt. Die Handschrift ist (noch) lesbar.

b) Der wesentliche Inhalt des Gutachtens ergibt sich aus den Urteils-gründen, von denen der Senat auf Grund der Sachrüge Kenntnis zu nehmen hatte.

Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Beschluss, mit dem die Strafkam-mer den Antrag zurückgewiesen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. Inso-weit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-desanwalts, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 9. August 2006 nicht entkräftet werden.

Auch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die durch die Erwiderung der Revision ebenfalls nicht widerlegten Ausführungen des Generalbundesanwalts.

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