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Text des Beschlusses
BVerwG 1 D 4.05;
Verkündet am: 
 20.06.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
VG DB 23 K 4/04
Verwaltungsgericht
;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die ursprüngliche Fassung des Tenors beruht auf einem offensichtlichen Verkündungsfehler. Nach dem Ergebnis der Beratung des Senats sollte „die Berufung der Einleitungsbehörde“ zurückgewiesen werden. Bei der Übertragung des Beratungsergebnisses ...
In dem Disziplinarverfahren


gegen

den Postbetriebsassistenten a.D. …,
…,

hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat, am 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren

beschlossen:

Der Tenor des am 26. April 2006 verkündeten Urteils wird im ersten Absatz wie folgt berichtigt:

Die Worte „von der Einleitungsbehörde fortgeführte“ und „des Bundesdisziplinaranwalts“ werden gestrichen; nach dem Wort „Berufung“ werden die Worte „der Einleitungsbehörde“ eingefügt.

Gründe:


1Die ursprüngliche Fassung des Tenors beruht auf einem offensichtlichen Verkündungsfehler. Nach dem Ergebnis der Beratung des Senats sollte „die Berufung der Einleitungsbehörde“ zurückgewiesen werden. Bei der Übertragung des Beratungsergebnisses in die zu verkündende Reinschrift der Urteilsformel ist die falsche Formulierung - „die von der Einleitungsbehörde fortgeführte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts“ - versehentlich verwendet und dann auch so verkündet worden. Bei offensichtlichen Verkündungsmängeln, die klar zutage treten und den Verdacht einer nachträglichen Änderung des Beratungsergebnisses ausschließen - wie hier - , ist eine Berichtigung des Urteilstenors zulässig (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. Dezember 2000 BVerwG 1 D 56.99 m.w.N.).

Albers Dr. Müller Heeren
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