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Text des Beschlusses
BVerwG 1 D 4.05;
Verkündet am:
20.06.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Vorinstanzen: VG DB 23 K 4/04 Verwaltungsgericht ; Rechtskräftig: unbekannt! Die ursprüngliche Fassung des Tenors beruht auf einem offensichtlichen Verkündungsfehler. Nach dem Ergebnis der Beratung des Senats sollte „die Berufung der Einleitungsbehörde“ zurückgewiesen werden. Bei der Übertragung des Beratungsergebnisses ... gegen den Postbetriebsassistenten a.D. …, …, hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat, am 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren beschlossen: Der Tenor des am 26. April 2006 verkündeten Urteils wird im ersten Absatz wie folgt berichtigt: Die Worte „von der Einleitungsbehörde fortgeführte“ und „des Bundesdisziplinaranwalts“ werden gestrichen; nach dem Wort „Berufung“ werden die Worte „der Einleitungsbehörde“ eingefügt. 1Die ursprüngliche Fassung des Tenors beruht auf einem offensichtlichen Verkündungsfehler. Nach dem Ergebnis der Beratung des Senats sollte „die Berufung der Einleitungsbehörde“ zurückgewiesen werden. Bei der Übertragung des Beratungsergebnisses in die zu verkündende Reinschrift der Urteilsformel ist die falsche Formulierung - „die von der Einleitungsbehörde fortgeführte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts“ - versehentlich verwendet und dann auch so verkündet worden. Bei offensichtlichen Verkündungsmängeln, die klar zutage treten und den Verdacht einer nachträglichen Änderung des Beratungsergebnisses ausschließen - wie hier - , ist eine Berichtigung des Urteilstenors zulässig (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. Dezember 2000 BVerwG 1 D 56.99 m.w.N.). Albers Dr. Müller Heeren ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |