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Text des Beschlusses
3 StR 150/06;
Verkündet am: 
 10.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit es die Fälle 21 und 22 der Urteilsgründe betrifft; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - neben den übrigen Taten - des Betruges in 35 Fällen anstelle von 37 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Die vorgenommene Einstellung berührt den Strafausspruch nicht. Das Landgericht hat in den eingestellten Fällen versäumt, Einzelstrafen festzusetzen.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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