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Text des Beschlusses
BVerwG 1 WB 62.05;
Verkündet am:
14.06.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Untätigkeitsbeschwerde; weitere Beschwerde; Rechtsschutzbedürfnis. Leitsatz des Gerichts: Für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine weitere Beschwerde („Untätigkeitsbeschwerde“) im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die für die Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde zuständige Stelle zuvor keine Gelegenheit erhalten hat, ihrerseits eine Beschwerdeentscheidung zu treffen. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Änderung seines truppendienstlichen Einsatzes, die im Zusammenhang mit einem Sicherheitsüberprüfungsverfahren angeordnet wurde. Insoweit hat er ohne nähere Erläuterungen eine „Untätigkeitsbeschwerde“ unmittelbar an das Bundesministerium der Verteidigung gerichtet. Der Senat hat den gegen die Einsatzänderung gerichteten Antrag als unzulässig verworfen. 22Der Antrag ist unzulässig. 23Nach § 21 Abs. 1 WBO kann das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar nur gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden angerufen werden. Diese instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gilt nach § 22 WBO entsprechend für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden. Eine derartige Entscheidung oder Maßnahme des BMVg, eines Inspekteurs einer Teilstreitkraft oder eines Vorgesetzten in vergleichbarer Dienststellung liegt bisher hinsichtlich der ursprünglichen Beschwerde des Antragstellers vom 22. März 2005 nicht vor. 24Der Antrag ist auch nicht gemäß §§ 22, 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 WBO zulässig. 25Zwar handelt es sich bei der Untätigkeitsbeschwerde um eine „weitere Beschwerde“ im Sinne des § 16 Abs. 2 WBO. Daran ändert auch nichts, dass diese bei der unzuständigen Stelle eingelegt worden ist. Das Gesetz geht jedoch davon aus, dass der mit der weiteren Beschwerde angerufenen Stelle zunächst eine mit der Frist von einem Monat angemessene Prüfungszeit zugestanden werden muss, ehe eine gerichtliche Entscheidung erforderlich werden kann (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 17 Rn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 26Nach dem Gliederungsplan für die Streitkräftebasis hätte gemäß § 9 Abs. 1 WBO über die Beschwerde vom 22. März 2005 der truppendienstliche Vorgesetzte des Kommandeurs der Einheit des Antragstellers, der Befehlshaber Streitkräfteunterstützungskommando (SUKdo), entscheiden müssen. … (wird ausgeführt) Eine derartige Beschwerdeentscheidung ist indessen nicht getroffen worden. Über eine „weitere Beschwerde“ nach § 16 Abs. 2 WBO („Untätigkeitsbeschwerde“) gegen das SKUKdo hätte nach dem vorbezeichneten Gliederungsplan sowie nach Mitteilung des BMVg vom 26. Mai 2006 der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis (StvGenInsp/InspSKB) zuständigkeitshalber entscheiden müssen. Die Untätigkeitsbeschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 17. Oktober 2005 hat dem StvGenInsp/InspSKB jedoch bisher nicht zur Entscheidung vorgelegen. Dazu hat maßgeblich beigetragen, dass sie entgegen der Anordnung in § 16 Abs. 4 i.V.m. § 5 WBO nicht bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers oder bei dem für die Entscheidung gemäß § 16 Abs. 3 WBO zuständigen Vorgesetzten eingelegt wurde. Vielmehr war sie pauschal an das „Bundesministerium der Verteidigung“ adressiert und ließ im Übrigen jeglichen Hinweis auf den Gegenstand der Beschwerde vermissen. Hätten die Bevollmächtigten des Antragstellers eine Weiterleitung der Untätigkeitsbeschwerde an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten im Sinne des § 16 Abs. 3 WBO gewünscht, waren sie gehalten, dies (unter Hinweis auf den gewünschten Beschwerdegegenstand) im Laufe des Verfahrens deutlich zu erklären, zumal der BMVg zuvor mit Schreiben vom 26. August 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er als Beschwerdegegenstand nicht eine Verwendungsänderung, sondern allein die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 24. Januar 2005 ansah. 27Da die für die Entscheidung über die als weitere Beschwerde im Sinne des § 16 Abs. 2 WBO anzusehende „Untätigkeitsbeschwerde“ zuständige Stelle, der StvGenInsp/InspSKB, bisher keine Gelegenheit erhalten hat, seine Beschwerdeentscheidung zu treffen, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die angestrebte Befassung des Senats mit der „Untätigkeitsbeschwerde“. Zunächst ist mithin eine solche Entscheidung herbeizuführen. Dem Antragsteller bleibt es dann unbenommen, sofern eine Entscheidung des StvGenInsp/InspSKB ergeht (bzw. nach dessen Befassung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist nicht ergeht), einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. … Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. 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