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Text des Beschlusses
BVerwG 1 WB 60.05;
Verkündet am: 
 14.06.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Notwendige Auslagen; Erledigung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Leitsatz des Gerichts:
Wird nach beim Bundesminister der Verteidigung erfolgter Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers durch die zuständige Behörde in vollem Umfang abgeholfen, hat der Wehrdienstsenat über den Antrag zu entscheiden, die notwendigen Auslagen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen.
Nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts haben vor Eingang des Antrags beim Bundesverwaltungsgericht sowohl der Antragsteller als auch der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) das gerichtliche Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Der an den Wehrdienstsenat gerichtete Antrag des Antragstellers, die ihm im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, hatte Erfolg.


Gründe:


…

11Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, das darauf gerichtet ist, die ihm in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist zulässig.

12Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2004 hat sich durch den auf Anweisung des BMVg erfolgten Abhilfebescheid des PersABw vom 9. September 2005 erledigt. Davon gehen der Antragsteller und der BMVg übereinstimmend aus und haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben.

13Über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat der Senat zu entscheiden. Der BMVg war verpflichtet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. Denn mit jedem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird ein gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt. Der Antrag unterliegt der Disposition durch den zur Vorlage gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO verpflichteten BMVg nur in materieller, jedoch nicht in prozessualer Hinsicht. Der BMVg kann dem Antrag ganz oder teilweise abhelfen. Er kann ihn aber nicht so behandeln, als sei nicht das Wehrdienstgericht, sondern er um Entscheidung ersucht worden. Wenn sich der Antragsteller mit der vorgenommenen Abhilfe nicht in vollem Umfang befriedigt erklärt, muss über die offen gebliebenen Fragen durch das angerufene Gericht entschieden werden (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1980 BVerwG 1 WB 134.79 BVerwGE 73, 24 = NZWehrr 1981, 61). Wird nach Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dem Begehren in vollem Umfange abgeholfen, kann der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklären und auch dann die Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung an das zuständige Wehrdienstgericht verlangen, um dort die Entscheidung über die Erstattung seiner (notwendigen) Auslagen nach § 20 Abs. 3 WBO herbeizuführen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Juli 1980 BVerwG 1 WB 134.79 a.a.O. und vom 7. Juni 1995 BVerwG 1 WB 51.95 m.w.N.). Über die Kosten des Rechtsstreits ist nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO durch den angerufenen 1. Wehrdienstsenat zu entscheiden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 7. Januar 1974 BVerwG 1 WB 30.72 BVerwGE 46, 215 und vom 8. Juli 1980 BVerwG 1 WB 134.79 a.a.O.). …

16Dieses Rechtsschutzbegehren ist begründet. (wird ausgeführt) …

Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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