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Text des Beschlusses
4 StR 286/06;
Verkündet am: 
 24.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. August 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bochum vom 21. Dezember 2005 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten M. am 10. April 2006 wirksam zugestellt worden und hat mithin die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt. Selbst wenn der an diesem Tag zugestellten Urteilsabschrift versehentlich die Seite 40 nicht beigefügt gewesen sein sollte, könnte dies nicht die Unwirksamkeit der Zustellung begründen. Das Fehlen dieser Seite würde hier keinen wesentlichen Mangel der Zustellung darstellen (vgl. BGH NJW 1978, 60; BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7), da die Ausführungen auf UA 40 lediglich einen nebensächlichen Teil der Beweiswürdigung hinsichtlich des Mitangeklagten Walid Mo. betreffen. Hinzu kommt, dass dem Verteidiger des Angeklagten M. auf Grund der vor Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgten und deshalb unwirksamen Zustellung vom 22. März 2006 eine vollständige Urteilsfassung vorlag.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible
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