|
Text des Beschlusses
XII ZR 205/05;
Verkündet am:
23.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Vorinstanzen dem Beklagten zu 1 nicht einen Anspruch auf Ersatz der wertsteigernden Investitionen dem Grunde nach zugesprochen, sondern einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB wegen der dem Verpächter vorzeitig zugefallenen, gesteigerten Nutzungsmöglichkeit der Pachtsache. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der den Umfang der Bereicherung danach bemisst, welchen höheren Pachtzins der Verpächter nach vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages aufgrund des erhöhten Ertragswerts der Sache früher als vertraglich vorgesehen erlangen kann (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294, vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - NJW-RR 2001, 727 und vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - ZMR 1999, 93). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 ZPO). Wert: 65.000 € Hahne Sprick Ahlt Vézina Dose ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |