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Text des Beschlusses
3 StR 313/06;
Verkündet am:
31.08.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat 1 rechtsfehlerfrei des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB unterfallen nach der Neufassung der Vorschrift auch Fälle, in denen der Täter das Kind zur Vornahme eindeutiger sexueller Handlungen ohne Wahrnehmung durch ihn selbst oder einen Dritten bestimmt (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB 53. Aufl. § 176 Rdn. 11, 12). Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |